Stauraum ade – Urteil des Bay, VGH vom 12.01.2012, Az.: 2 B 11.2230

Die Gestaltung von Lage und Größe von Garagenzufahrten ist nicht selten durch eine kommunale Gestaltungssatzung geregelt. Als Rechtsgrundlage werden dafür die entsprechend § 86 der Musterbauordnung erlassenen Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnung herangezogen, die eine Ermächtigung der Gemeinde zum Erlass örtlicher Bauvorschriften zur Gestaltung des Ortsbildes baulicher Anlagen sowie Stellplätze enthält. Mit Urteil vom 12.01.2012, Az.: 2 B 11.2230 (juris) verwirft der Bay. VGH die in bayerischen Gemeinden verbreitete Regelung, mit der ein Mindestabstand von Garagen zur Straße von 5 m vorgesehen ist, unter Aufarbeitung der Thematik.

Die Entscheidung

Bei einer Baukontrolle wird festgestellt, dass eine im Abstand von 4,85 m geplante und so genehmigte Doppelgarage mit Flachdach im Abstand von 3,65 m zur öffentlichen Straße errichtet ist, entgegen der 1996 erlassenen Garagengestaltungssatzung, die einen Abstand von 5,0 m vorschreibt. Diese Regelung ist nach dem VGH unzulässig. Wie der VGH hervorhebt, hat insoweit der Bundesgesetzgeber in § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 4 bezüglich der Regelung der Lage von Garagenstellplätzen von seiner bodenrechtlichen Regelungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht hat, so dass der Landesgesetzgeber, und damit auch die Gemeinde, in diesem Punkt gar keine Regelung treffen konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.05.2005, Az.: 4 B 14/05 und 10.07.1997, Az.: 4 NB 15.97).

Die Berufung der Gemeinde auf die im Streitfall gegebenen, durch Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen und Linien lässt der BayVGH auch nicht zu, weil die Bebauung bezüglich der Garagen fast nirgends auf den 7 Grundstücken des Bebauungsplans den Festsetzungen entsprach und diese deshalb funktionslos geworden sind. Auch eine faktische Baugrenze (§ 23 Abs. 3, S. 1 BauNVO 1990, vgl. BVerwG vom 26.05.1978, BVerwG, 55,369/280, ders. v. 3.4.81, Az.: 4 C 61/78) lehnt der VGH ab. Die Berufung der Behörde auf die in der Satzung enthaltene Vorschrift, die die Ausführung eines Satteldachs auf Garagen vorschreibt, lässt der VGH hingegen zu und gibt der Behörde auf, hierüber nach Art. 63 BayBO (2009) neu zu entscheiden, wobei er hervorhebt, dass die ursprüngliche Genehmigung auch ein Flachdach enthielt, was für die Erteilung einer Ausnahme sprechen könnte.

Der Praxishinweis

Wie die Entscheidung zeigt, ist der Weg bis zur endgültigen Genehmigung in derartigen Fällen trotz allem steinig und bei Existenz einer entsprechenden Regelung im Bebauungsplan wohl nur gewinnbringend, wenn die Behörde zusätzlich der Vorwurf bauplanerischer Inkonsequenz trifft. Schafft man es allerdings, die Argumentation so weit voran zu treiben, dass die Behörde selbst von der Anwendung des § 34 Abs. 1, S. 1 BauGB (ungeregelter Innenbereich) ausgeht, dann ergeben sich gerade bei der Lage weit größere Spielräume (vgl. BayVGH vom 19.12.2006, Az.: 1 ZB 05.1371 und vom 07.03.2011, Az.: 1 B 10.3042). Außerdem scheint für den VGH auch nicht abwegig, wenn der Bauwerber sich im Zuge der Nachgenehmigung der veränderten Lage darauf stützt, dass er bereits in der ursprünglichen, nicht realisierten Genehmigung, eine Abweichung zugestanden erhalten hat.