Zierstreifen verboten – LG München I verbietet auffällige Fassadenneugestaltung

Zierstreifen verboten – LG München I verbietet auffällige Fassadenneugestaltung

Mit Urteil vom 20.09.2013 hat das LG München I, Az.: 36 S 1982/12 WEG, entschieden, dass beim Neuanstrich einer Wohnanlage die Anbringung waagerechter, orangeroter Streifen im unteren Bereich von 6 Balkonen einer Wohnanlage eine „bauliche Veränderung“ darstellt, die gem. § 22 I WEG nur einstimmig beschlossen werden kann. Ähnlich hat z. B. das BayObLG auch bereits das Verputzen einer Sichtbetonfassade als unzulässig angesehen (ders. WEZ 1988, 182).

Das Gericht bekräftigt damit die mittlerweile gefestigte Auffassung in Literatur und Rechtsprechung wonach zur baulichen Veränderung Änderungen des Erscheinungsbildes gehören und ein Eingriff in die Substanz nicht nötig ist. Maßstab ist immer der Ist-Zustand, außer er ist lediglich geduldet.

Wichtige Ausnahmen sind:

Modernisierungen gem. § 559 Abs. 1 BGB (vgl. § 22 Abs. 2 WEG)

Nachholung einer ordnungsgem. Ersterrichtung und (baubehördliche) Anforderungen, wie z. B. durch die jeweilige EnEV

 

Praxistipp:

Wer trotzdem die Gunst der Stunde wahren und anlässlich einer Renovierung der Fassade ein neues Farbkonzept umsetzen will, der sollte dies separat beschließen lassen mit der Maßgabe, das der gesonderte Beschluss nur bei Einstimmigkeit vollzogen werden soll. Oder er muss abwarten, ob der Beschluss angefochten wird. Sonst riskiert die WEG und zuvorderst der Verwalter einen Rückbau.