Stauraum ade – Urteil des Bay, VGH vom 12.01.2012, Az.: 2 B 11.2230
Die Gestaltung von Lage und Größe von Garagenzufahrten ist nicht selten durch eine kommunale Gestaltungssatzung geregelt. Als Rechtsgrundlage werden dafür die entsprechend § 86 der Musterbauordnung erlassenen Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnung herangezogen, die eine Ermächtigung der Gemeinde zum Erlass örtlicher Bauvorschriften Weiterlesen…