Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 22. 02.2011, Aktenzeichen 19 U 106/10 entschieden, dass ein Unternehmer dann bei einer unvollständigen Leistungsbeschreibung berechtigt ist, einen Nachtrag zu stellen, wenn die dem Unternehmer vorgegebene Planung sich nicht als durchführbar erweist, selbst dann, wenn der Auftraggeber im Wege der funktionalen Leistungsbeschreibung die Ausführung aller erforderlichen Leistungen verlangt und ihn dadurch in die Planung einbindet. Das OLG begründet dies damit, dass in dem ihm vorliegenden besonderen Fall ein Schadensersatzanspruch des Unternehmers begründet war, da sie aus den anderen Angeboten sichere Anhaltspunkte dafür hatte, dass das von ihr vorgegebene Verfahren zur Bodenbefestigung nicht ausreichen würde und sogar ihr eigener Bodengutachter ausdrücklich empfohlen hatte, sich von den Anbietern Nachweise über bereits erfolgreich durchgeführte Bohrungen in derartigen Bodenverhältnissen vorlegen zu lassen. Deshalb sei auch die Angebotslage unklar geblieben, da die verwendete Leistungsbeschreibung trotz vorhandener Zweifel ein teureres Bohrverfahren nicht vorsieht und somit lückenhaft war. Dies führt dazu, dass das Baugrundrisiko beim Auftraggeber verbleibt und der Unternehmer deshalb einen Nachtrag stellen kann. Im vorliegenden Fall hatte der Auftraggeber vor Jahren schon in ähnlicher Lage Bohrarbeiten durchgeführt, woraus ihm bekannt war, dass zwei bis dreifache Kosten notwendig sind. Der damalige Unternehmer hatte auch ein entsprechend teures Angebot für die angestrebte Maßnahme vorgelegt.
Die Rechtsprechung tendiert immer mehr dazu, ihre Ergebnisse aus den Besonderheiten des Einzelfalles zu begründen. Hätte der Auftraggeber einen Hinweis gemacht, dass möglicherweise ein teureres Bohrverfahren notwendig wird, dann wäre er aus dem Schneider gewesen. Besonders interessant ist aber der Hinweis in dem Urteil, dass sich bei einer aus der Sicht des Auftraggebers erkennbar unvollständigen Leistungsbeschreibung ein Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers ergeben kann.
Das Gericht zitiert dazu auch das Werk von Kniffka/Koebele, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage, fünfter Teil, Bd. 77 ff.
Hinweise für den Unternehmer:
Für den Unternehmer empfiehlt es sich, in derartigen Fällen, und das gilt auch beim Pauschalvertrag, sich die Stellung von Nachträgen vorzubehalten, wenn sich die Leistungsbeschreibung nachträglich als unvollständig herausstellt. Dies muss allerdings ausdrücklich im Bauvertrag so ausbedungen werden.